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Politik & Gesellschaft
Ausreiseantrag - was er wirklich warFür Reisen in das sozialistische Ausland wurde bei der Volkspolizei einfach ein Visum beantragt. Für „kapitalistische“ Staaten (NRW Staaten) musste ein sog. „Ausreiseantrag“ gestellt werden. Die genaue Bezeichnung des „Ausreiseantrages“ lautete „Antrag auf Ausreise aus der DDR“. Im Internet liest man viele Halbwahrheiten. So auch zu dem berühmt berüchtigten „Ausreiseantrag“. Selbst in der Wikipedia wird der Ausreiseantrag als gängiger Begriff für einen Antrag zur ständigen Ausreise aus der DDR beschrieben (Stand 04/2010). Es existierte in der DDR aber kein Formular, kein Antrag für eine ständige Ausreise aus der DDR. Das Formular nannte sich schlicht, wie aus der Abb. ersichtlich, „Antrag auf Ausreise aus der DDR“. Am Ende der Vorderseite befindet sich ein Feld für Angaben zur beabsichtigten Dauer der Reise. Das Recht auf dauerhafte Ausreise, eine Auswanderung, war im DDR Gesetz nicht vorgesehen. Kein DDR Bürger hatte das verbriefte Recht auszuwandern. Einige Quellen berichten, der dauerhaft Ausreisewillige müsse dem Antrag auf „Antrag auf Ausreise aus der DDR“ eine Entlassung aus der Staatsbürgerschaft der DDR beantragen. Jedoch hatten DDR Bürger keinen Rechtsanspruch darauf, aus der Staatsbürgerschaft entlassen zu werden. Zitate aus dem „Staatsbürgerschaftsgesetz“ der DDR: § 9. Die Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik geht verloren durch a) Entlassung; b) Widerruf der Verleihung; c) Aberkennung. § 10. (1) Ein Staatsbürger der Deutschen Demokratischen Republik kann auf seinen Antrag aus der Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik entlassen werden, wenn er seinen Wohnsitz mit Genehmigung der zuständigen staatlichen Organe der Deutschen Demokratischen Republik außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik hat oder nehmen will, er eine andere Staatsbürgerschaft besitzt oder zu er werben beabsichtigt und der Entlassung aus der Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik keine zwingenden Gründe entgegenstehen. § 16. (1) Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik entscheidet über den Widerruf der Verleihung und die Aberkennung der Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik. Auf den Punkt gebracht: der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik entschied über Entlassung, Widerruf oder Aberkennung der Staatsbürgerschaft. Folgende Voraussetzungen mussten dafür erfüllt sein:
Es existierte in der DDR kein „Antrag auf dauerhafte Ausreise“. Jedoch wurde der „Antrag auf Ausreise aus der DDR“ gern dafür „missbraucht“, mit dem Vermerk für immer das Schiff zu verlassen. |
Autor: nokiland |
Schlagwörter: Ausreiseantrag Politik Gesetz Reisen |