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Das Briefgeheimnis in der DDR


Auch in der DDR war das Brief- oder auch Postgeheimnis, gesetzlich sowohl im Strafgesetzbuch als auch in der Verfassung verankert.

Das Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik (StGB) besagte:

§ 135. Verletzung des Briefgeheimnisses. Wer sich vom Inhalt eines verschlossenen Schriftstückes oder einer anderen verschlossenen Sendung unberechtigt Kenntnis verschafft, wird von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen oder mit öffentlichem Tadel, Geldstrafe oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft.

Die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 9. April 1968 in der Fassung vom 7. Oktober 1974 sagte zudem eindeutig in Artikel 31:
(1) Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzbar.
(2) Sie dürfen nur auf gesetzlicher Grundlage eingeschränkt werden, wenn es die Sicherheit des sozialistischen Staates oder eine strafrechtliche Verfolgung erfordern.

Analog dazu ein Auszug der aktuellen Gesetzgebung Deutschlands, dem Strafgesetzbuch (StGB) § 206 Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses:
(1) Wer unbefugt einer anderen Person eine Mitteilung über Tatsachen macht, die dem Post- oder Fernmeldegeheimnis unterliegen und die ihm als Inhaber oder Beschäftigtem eines Unternehmens bekanntgeworden ist, das geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Damals als auch heute wurde das Wort "unberechtigt" beziehungsweise "unbefugt" eingefügt, um dem Gesetzgeber ein berechtigtes Schlupfloch zu geben. Damals als auch heute wird beispielsweise die Post von Untersuchungsgefangenen und Inhaftierten kontrolliert. Es liegt ein Interesse im Rahmen der Ordnung und Sicherheit vor.

Ein Interesse der nationalen Sicherheit sahen auch die damalige BRD und DDR. Aufgrund der Interzonenüberwachungsverordnung vom 9. Juli 1951 wurde jede Postsendung aus der DDR, die "dem Anschein nach Waren enthielten", dem Zoll der BRD vorgelegt. Wie sich der "Anschein" bemerkbar machte, blieb den Kontrolleuren vorbehalten. Wahrscheinlich so, wie auch heute der Zoll bei der Öffnung von Sendungen dem "Anschein" nachgeht.

Die DDR sah ebenfalls ein "Interesse der nationalen Sicherheit" bei dem innerdeutschen Postverkehr und kontrollierte nicht minder nach eigenem Ermessen. Wer nun zuerst mit dem Bespitzeln der Bürger anfing, die BRD oder DDR, ist nicht die Frage. Die Frage sollte lauten : "Gab es in der DDR ein Briefgeheimnis?".

Die Antwort ist ebenso kurz wie klar: Genau wie die BRD, kontrollierte auch die DDR Briefe und Postsendungen. Westpakete wurden geöffnet und die Inhalte gesichtet. Genau so, wie heute der Zoll Auslandspakete wahllos öffnet und durch sucht. Abgesehen von diesen „Aspekten der nationalen Sicherheit“ oder Ermittlungen gegen verdächtige Personen, war das Postgeheimnis in der DDR gesichert, nicht weniger als in der BRD oder dem vereinigten Deutschland.


Autor: nokiland


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Schlagwörter: Briefgeheimnis Recht