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Schule & Ausbildung
Das Prinzip der Einzelleitung und die Gesamtverantwortung des DirektorsFür die Direktoren von Oberschulen und andere Leiter von Volksbildungseinrichtungen in der DDR galt das Prinzip der Einzelleitung. Sie waren nach der Schulordnung für die politische, pädagogische und schulorganisatorische Leitung der Schule persönlich verantwortlich. Das Prinzip der Einzelleitung der Schuldirektoren schloss die kollektive Beratung der Entscheidungen nicht aus, sondern setzte sie voraus. Dem Direktor oblag als staatlicher Einzelleiter die Leitung der gesamten politischen, ideologischen und pädagogischen Arbeit an seiner Schule auf der Grundlage staatlicher Lehrpläne und anderer Dokumente. Das galt auch dann, wenn dem Direktor andere Leiter untergeordnet waren, die selbständig erscheinende Einrichtungen, wie den Schulhort, eine Teiloberschule oder ein Internat, leiteten. Diese Leiter führten die ihnen anvertrauten Einrichtungen zwar eigenverantwortlich, waren jedoch dem Direktor unterstellt, an dessen Weisungen gebunden und ihm rechenschaftspflichtig. Deshalb wurden Aufgaben des Schulhortes und Internats in den Arbeitsplan der Schule aufgenommen. Ein wichtiges Mittel war der jährliche Arbeitsplan der Schule, in dem die gemeinsamen Aufgaben festgelegt wurden. Im Arbeitsplan der Teiloberschule, des Hortes und des Internats galt es, die gemeinsamen Aufgaben auf die spezielle Einrichtung zu konkretisieren und festzulegen, durch welche Mittel und Methoden die eigenen Aufgaben und damit der Plan der Schule insgesamt am effektivsten zu verwirklichen war. Es hang von der Leitungstätigkeit des Direktors der Schule ab, ob sich zwischen ihm und den Leitern der Teiloberschulen, dem Leiter des Hortes oder Internats ein gutes Miteinander entwickelte. Der Direktor war gut beraten, wenn er die ihm unterstellten Leiter nicht sich selbst überließ. Die Aufgaben des staatlichen Einzelleiters waren nach dem Wortlaut der Schulordnung bewusst eingeschränkt. Der Direktor war zum Beispiel nicht für die Sicherung der materiellen Bedingungen einer lehr- und erziehungsplangerechten Arbeit verantwortlich. Das wurde dem jeweiligen Rat der Stadt, des Stadtbezirks oder der Gemeinde übertragen. Auch die personelle Sicherung der Bildung und Erziehung oblag in der Regel dem Kreisschulrat im Auftrage des Rates des Kreises oder Stadt. Der Schuldirektor hatte unmittelbar die Bildung und Erziehung betreffenden technischen Aufgaben und Verwaltungsarbeiten durchzuführen. Für diese Arbeiten stand ihm die Schulsachbearbeiterin zur Seite. Um den Zeitaufwand für verwaltungstechnische Aufgaben zu reduzieren, gabt es im wesentlichen zwei Wege. Einmal wurde angestrebt die Leiter besser zu qualifizieren und zum anderen wurde überlegt, wie die notwendige Verwaltungsarbeit vereinfacht und rationalisiert werden konnte. Zeit gewinnen für den unmittelbaren Bildungs- und Erziehungsprozess, das war die Maxime. Schritt für Schritt wurden die Direktoren und Leiter von Verwaltungsarbeit entlastet und damit besser in die Lage versetzt, ihre ureigensten Aufgaben bei der Bildung und Erziehung wahrzunehmen. |
Autor: nokiland |