Die Einberufung war eine staatliche Maßnahme zur personellen Auffüllung der NVA und der Organe des Wehrersatzdienstes.
Die Einberufung erfolgt durch den Einberufungsbefehl. Einberufen zum Grundwehrdienst werden gemusterte Wehrpflichtige zum vollendeten 18.Lebensjahr bis zum 31.12. des Jahres, in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden. Zuständig für die Einberufung ist das Wehrkreiskommando.
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